Der Europäische Gerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit nationaler Altersgrenzen entschieden: In seinem Urteil werden den EU-Staaten weite Ermessenspielräume bei den Alterbegrenzungen eingeräumt. Für die betroffenen Vertragsärzte heißt das, wie bisher mit 68 Jahren grundsätzlich aus der Praxis ausscheiden zu müssen. Eine Verlängerung einzuklagen ist wenig aussichtsreich. Allerdings ist eine gesetzliche Modifizierung des Zwangsruhestandes durch den Gesetzgeber aufgrund des Ärztemangels denkbar.