Ein Arbeitnehmer, der sich an seinem Arbeitsplatz gemobbt fühlt und eine Schmerzensgeldklage anstrengt, trägt die Beweislast. So hat das Landesarbeitsgericht Mainz (24.1.07, 9 Sa 935/06) geurteilt.
Ein Mitarbeiter hatte auf Schmerzensgeld geklagt, weil er aufgrund von Mobbing durch seinen Vorgesetzten erkrankt sei. Seine Klage wurde abgewiesen. Das Gericht argumentierte, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass Demütigungen, Diskriminierungen oder andere Schikanen systematisch stattgefunden hätten. Dem Gericht müssen die tatsächlichen Umstände eines Mobbingvorwurfs hinreichend und schlüssig dargelegt werden.
Weil dieser Nachweis fehlte, konnte das Gericht keinen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkrankung des Mitarbeiters und dem Verhalten des Vorgesetzten erkennen. Außerdem müsse Mobbing klar abzugrenzen sein gegen das in einem Betrieb übliche, rechtlich erlaubte und deshalb hinzunehmende Verhalten. Dies überzeugend darzulegen sei Aufgabe des Gemobbten.